Vereinssatzung

Satzung des „Förderverein hingilskoots Scheune Schröck“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Förderverein hingilskoots Scheune Schröck“.

Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Marburg-Schröck.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, der sich zum Ziel gesetzt hat, die gemeinsam zu errichtende Kulturscheune in Schröck zu betreiben und zu verwalten.

Zweck des Vereines ist die Förderung:

der Alten- und Jugendhilfe,

kultureller Zwecke und

des bürgerlichen Engagements.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

Die Unterhaltung und den Betrieb eines Treffpunktes der Generationen

Maßnahmen zur Unterstützung der eigenständigen Lebensführung älterer Mitbürger/innen in der Dorfgemeinschaft

Kulturelle Veranstaltungen, wie Vorträge und Darbietungen im musikalischen und künstlerischen Bereich

Einbindung der Dorfgemeinschaft zur Verwirklichung der Vereinszwecke

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Jede natürliche und jede juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erklären.

Der Ausschluss durch den Vorstand ist mit sofortiger Wirkung möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Zwecke des Vereins verstößt. Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen die Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung und

der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung und Beschlussfähigkeit

Die ordentliche Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet bis spätestens 1. März eines jeden Jahres statt.

Sie wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen im Voraus durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen.

Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens 8 Tage vorher  beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Ungeachtet dessen kann vom Vorstand jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. 

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.

Abstimmungen und Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  erste(r) Vorsitzende(r),

  zweite(r) Vorsitzende(r),

  Kassierer(in),

  Schriftführer(in).

  ein(e), maximal drei Beisitzer(innen)

Sie werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben Vorstandsmitglieder bis zum Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere  

    Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

Vorstand  im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die KassiererIn und der/die SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches     

Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 10 Kassenprüfer

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren, möglichst um 1 Jahr versetzt, zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Zahlung einer Aufwandsentschädigung und Dienstverträge

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 12 Auflösung des Vereins und des Vereinsvermögens

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder ein Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Schröck, 23. Februar 2018